Die Änderungen per 1. Januar 2026 im Überblick

Hier finden Sie eine handliche Übersicht der Fach- und Gesetzesänderungen der Sozialversicherungen betreffend den Kanton Schwyz per 1. Januar 2026. Zögern Sie nicht, mit uns in Kontakt zu treten, falls Sie Fragen zu den einzelnen Punkten haben.

Senkung der Verwaltungskosten für Selbständigerwerbende
Ab dem 01.01.2026 bezahlen Selbständigerwerbende die Verwaltungskosten in der gleichen Abstufung wie Arbeitgebende.

Kein Freibetrag mehr im Kultur- und Medienbereich
Grundsätzlich gilt: Wer weniger als 2500 Franken im Jahr verdient, unterliegt der AHV-Beitragspflicht nicht. Zum Schutz von Personen mit geringem Lohn und kurzen Arbeitszeiten gibt es in bestimmten Branchen Ausnahmen. So gilt für Beschäftigte in Privathaushalten, im Kulturbereich (Tanz, Theater, Orchester) und in der Medienbranche (Radio, Fernsehen) eine Beitragspflicht ab dem ersten Franken. Neu wird dieser Schutz auf vier weitere Bereiche ausgedehnt: Chöre, Museen, Designunternehmen sowie elektronische Medien und Printmedien. Konkret, wer gelegentlich in einem Chor singt oder für ein Online-Magazin schreibt, zahlt künftig in die AHV ein, auch wenn der Lohn gering ist.

Verzugszinsregelung bei der Erzielung von Liquidationserlösen
Die AHV-Beiträge von Selbstständigerwerbenden basieren auf ihrem jährlichen Reingewinn und werden provisorisch festgelegt. Bei einer Liquidation kann der endgültige Liquidationsgewinn oft deutlich höher ausfallen als der geschätzte Gewinn in den Vorjahren. Dies führte in der Vergangenheit dazu, dass die Nachforderung von AHV-Beiträgen für den Liquidationsgewinn oft mit Verzugszinsen verbunden war. Wenn Selbständigerwerbende neu den Liquidationsgewinn, der AHV-pflichtig ist, rechtzeitig der Ausgleichskasse melden, müssen sie keine Verzugszinsen auf diesen Betrag bezahlen. Mit der neuen Regelung soll die finanzielle Belastung für Selbstständigerwerbende, die ihren Betrieb aufgeben, reduziert und das Verfahren transparent und verständlich gestaltet werden.

Rückverteilung CO2-Abgabe
Arbeitgeber mit einer Verminderungsverpflichtung sind von der CO2-Abgabe befreit und ab 2025 neu von der CO2-Rückverteilung ausgeschlossen. Da diese Mitglieder zum Zeitpunkt der ordentlichen Rückverteilung im September 2025 der SVA Schwyz noch nicht bekannt waren, konnte der Ausschluss technisch nicht umgesetzt werden. Aus diesem Grund wurde die CO2-Rückverteilung für das Jahr 2025 auf das Jahr 2026 für alle Arbeitgeber verschoben. Die Rückverteilungen der CO2-Gutschriften der Jahre 2025 und 2026 erfolgen somit gemeinsam im Jahr 2026.

13. AHV-Altersrente
Pensionierte erhalten für das Jahr 2026 erstmals eine 13. AHV-Rente. Im Dezember 2026 zahlt die SVA Schwyz den zusätzlichen Betrag gemeinsam mit der regulären Rente aus. Die 13. Altersrente entspricht einem Zwölftel der jährlich ausbezahlten Renten. Einen Anspruch darauf haben alle, die im letzten Monat des Jahres eine Altersrente beziehen.

Anpassung Betragsgrenze Sold für Milizfeuerwehrleute
Der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich 5‘400 Franken (bisher 5'300.00 Franken) für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen) ist entsprechend der steuerrechtlichen Regelung beitragsfrei.

Anpassungen Betragsgrenze bei Arbeitgebervergünstigungen
Vergünstigungen des Arbeitgebers auf Produkte oder Dienstleistungen von Dritten (z.B. REKA) sind bis höchstens 20% je Leistung und bis insgesamt maximal 600 Franken pro Jahr (bisher 500 Franken) von der Beitragspflicht ausgenommen. Übersteigt die Vergünstigung diesen Betrag, so gehört der übersteigende Teil zum massgebenden Lohn.

Anpassung Betragsgrenze Zuwendungen anlässlich besonderer Ereignisse
Zuwendungen für bestandene berufliche Prüfungen, gewährt in Geld oder in natura, als Anerkennung für das Bestehen der Lehrabschlussprüfung oder einer gleichartigen Prüfung sowie von Zwischen- und von Hauptprüfungen einer beruflichen Weiterbildung, soweit diese Zuwendungen 600 Franken je Prüfung (bisher 500 Franken) nicht übersteigen. Der gleiche Betrag gilt für Naturalgeschenke, wie sie anlässlich besonderer Ereignisse – so beispielsweise zu Weihnachten oder Neujahr – üblicherweise gewährt oder als einmalige Auszeichnung für herausragende Leistungen oder besondere Einsätze ausgerichtet werden. Massgebend sind dafür die Gestehungskosten der Arbeitgebenden.