Pflegefinanzierung (PF)
Die Pflegefinanzierung entlastet pflegebedürftige Personen von den finanziellen Folgen ihrer Pflegebedürftigkeit. Gleichzeitig werden die Krankenkassen nicht zusätzlich belastet.
Die Kantone sind vom Bund mit der Finanzierung der ungedeckten Pflegekosten beauftragt. Im Kanton Schwyz ist die SVA Schwyz für die Durchführung zuständig.
Anspruch
Bei einem Heimaufenthalt besteht im Kanton Schwyz Anspruch auf Pflegefinanzierung, wenn:
- der gesetzliche Wohnsitz vor dem Heimeintritt im Kanton Schwyz lag,
- die Person in einem vom Kanton anerkannten Pflegeheim lebt und
- eine Versicherung bei einer vom Bund anerkannten Schweizer Krankenkasse besteht.
Anmeldung
Seit dem 1. April 2026 erfolgt die Anmeldung direkt über die stationäre Einrichtung.
Die Einreichung der ersten Rechnung durch die stationäre Einrichtung gilt automatisch als Gesuch um Übernahme der ungedeckten Pflegekosten.
Ermächtigung
Die stationäre Einrichtung holt bei der Bewohnerin/dem Bewohner eine Ermächtigungsvollmacht ein. Diese erlaubt es der stationären Einrichtung, die Vertretung gegenüber der SVA Schwyz in Bezug auf Rechnungsstellung und Finanzierungsantrag zu übernehmen.
Auszahlung
Die ungedeckten Pflegekosten werden direkt an die stationäre Einrichtung ausbezahlt.
Für die Bewohnerinnen und Bewohner reduziert sich die Heimrechnung entsprechend um diesen Betrag.
Meldepflicht
Die stationäre Einrichtung erfüllt die Meldepflicht im Rahmen der monatlichen Rechnungsstellung.
Welche Kosten werden übernommen?
Die Pflegefinanzierung deckt ausschliesslich die reinen Pflegekosten ab. Nicht übernommen werden:
- Pensions- und Betreuungskosten
- weitere Ausgaben (z. B. persönliche Auslagen)
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Merkblatt Pflegefinanzierung (PF)
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Häufige Fragen
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Muster Ermächtigungsvollmacht
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Hintergrundbericht Hintergrundbericht: Bilanz 2025
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Hintergrundbericht Hintergrundbericht: Bilanz 2024
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Gesetzgebung Bundesgesetz zur Neuordnung der Pflegefinanzierung
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Gesetzgebung Kantonsratsbeschluss zur Umsetzung der Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 20. Mai 2010 (PDF)
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Gesetzgebung Pflegefinanzierungsverordnung