Was ist eine Prämienverbilligung?
In der Schweiz ist die Krankenversicherung obligatorisch: Jede und jeder muss versichert sein – unabhängig vom Alter, vom Gesundheitszustand oder vom Einkommen. Die Prämien der Grundversicherung steigen jedoch seit Jahren kontinuierlich an und stellen besonders Haushalte mit geringem oder mittlerem Einkommen vor Herausforderungen. Hier setzt die individuelle Prämienverbilligung (IPV) an: Sie soll sicherstellen, dass auch Menschen mit bescheidenen finanziellen Mitteln die Krankenkassenprämien bezahlen können. Die IPV wird gemeinsam von Bund und Kanton finanziert.
Wer hat Anspruch auf eine Prämienverbilligung?
Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben Personen mit Wohnsitz im Kanton Schwyz, die obligatorisch bei einer anerkannten Krankenkasse versichert sind. Zudem dürfen bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden.
Was muss ich tun, um die Verbilligung zu erhalten?
Im Kanton Schwyz läuft die Anmeldung für die Prämienverbilligung jeweils ein Jahr im Voraus. Das heisst: Bereits im April 2025 startete die Anmeldung für das Anspruchsjahr 2026. Wer bereits im Jahr 2025 eine Prämienverbilligung erhält, gilt automatisch auch für 2026 als angemeldet. Diese Personen erhielten Mitte April eine schriftliche Anmeldebestätigung. Sie müssen nur dann aktiv werden, wenn sich ihre persönlichen Verhältnisse verändert haben. Personen, die 2025 noch keine Verbilligung erhalten haben, jedoch gemäss Steuerdaten möglicherweise Anspruch hätten, bekommen ein Anmeldeformular und ein Merkblatt direkt zugeschickt. Alle anderen Personen mit Wohnsitz im Kanton Schwyz können ein Formular und das Merkblatt bei der Ausgleichskasse Schwyz oder der AHV-Zweigstelle der Wohngemeinde beziehen – oder sich ganz einfach online anmelden: Seit dem 15. April 2025 steht unter www.sva-sz.ch/ipvdigital eine digitale Anmeldung zur Verfügung.
Bis wann muss ich mich anmelden?
Die Anmeldung muss spätestens bis zum 31. Dezember 2026 eingereicht werden. Wir empfehlen jedoch: Reichen Sie Ihren Antrag möglichst frühzeitig ein – idealerweise bis im Herbst 2025. Nur so ist sichergestellt, dass Ihre Krankenkasse die Verbilligung bereits ab Januar 2026 bei der monatlichen Prämienrechnung berücksichtigen kann. Bei Fragen helfen wir gerne persönlich, telefonisch oder online weiter.